Bodenbelag in Mietwohnungen: Was Vermieter erlauben und was Mieter
Die Wahl des Bodenbelags in einer Mietwohnung ist ein Thema, das regelmäßig zu Konflikten zwischen Mietern und Vermietern führt. Grundsätzlich gilt: Der Mieter darf in der Regel keine baulichen Veränderungen vornehmen, die das Eigentum des Vermieters dauerhaft verändern. Dazu zählt auch das Verlegen eines neuen Bodenbelags, wenn dafür der alte entfernt werden muss. Einfaches Auslegen eines Teppichs oder einer lose verlegten Matte ist unproblematisch, da es sich jederzeit rückstandslos entfernen lässt. Schwieriger wird es bei Parkett, Laminat oder Fliesen, die fest mit dem Untergrund verbunden werden. Hier ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich, es sei denn, der Mietvertrag enthält eine ausdrückliche Erlaubnis.
Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen Mieter auch ohne Zustimmung tätig werden dürfen. Dazu gehören sogenannte lose verlegte Beläge, die ohne Beschädigung des Untergrunds wieder entfernt werden können. Ein Beispiel hierfür ist Klick-Vinyl oder Korkboden, der schwimmend verlegt wird. Wer sich für Korkboden in Mietwohnung interessiert, sollte jedoch vorab prüfen, ob der Mietvertrag oder die Hausordnung Einschränkungen vorsieht. In vielen Fällen ist eine mündliche Absprache mit dem Vermieter ausreichend, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Wichtig ist, dass der ursprüngliche Zustand nach dem Auszug wiederhergestellt werden kann.
Vermieter haben oft unterschiedliche Vorstellungen davon, was erlaubt ist. Manche gestatten nur Teppichboden, andere verbieten generell alle festen Beläge. Entscheidend ist nicht nur der Mietvertrag, sondern auch die Frage, ob der Bodenbelag Teil der Mietsache ist oder vom Mieter selbst beschafft wurde. Bei einem vom Mieter verlegten Boden bleibt dieser in der Regel sein Eigentum, es sei denn, er wird fest mit dem Gebäude verbunden. Dann geht er in das Eigentum des Vermieters über. Mieter sollten daher immer schriftlich festhalten, ob und unter welchen Bedingungen sie einen neuen Boden verlegen dürfen.
Wer unsicher ist, kann sich an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt wenden. Oft reicht auch ein Blick in die aktuelle Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Verlegen eines schwimmenden Bodens keine bauliche Veränderung darstellt, solange der Untergrund nicht beschädigt wird. Dennoch bleibt ein Restrisiko, wenn der Vermieter anderer Meinung ist. Eine gute Lösung ist ein vorheriges Gespräch und die schriftliche Zustimmung. So lassen sich Konflikte vermeiden und beide Seiten wissen, woran sie sind.